UNSERE PLATTFORM FÜR HINWEISGEBER

Entsprechend § 28HSchG sind wir aufgrund unserer Mitarbeiterzahl verpflichtet ein internes Meldesystem zur Meldung von gesetzlichen Verstößen einzurichten. Unser Hinweisgebersystem greift auf das „trusty-report“ System zurück. Alle Meldungen werden von einer Mitarbeiterin und der Geschäftsführung bearbeitet. Zur Bearbeitung der gemeldeten Fälle holen wir Rücksprache mit den betroffenen Abteilungen.

Entsprechend §3 HSchG geht es dabei um die Meldung folgender Verstöße:

  • Öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit und -konformität,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB)

Hinsichtlich arbeitsrechtlicher Verstöße in unserem Unternehmen, können Sie sich abseits der Plattform an unseren Betriebsrat wenden.

Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass wir ein kleines Unternehmen mit flacher Hierarchie sind. Der einfachste Weg bei Verstößen aus einem der oben angeführten Gründe, ist das persönliche Gespräch mit unserer Geschäftsführung zu suchen: Hier finden Sie die Kontaktdaten

Wissentliche Falschmeldung

Achtung! Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen:

Geschützt wird ein Hinweisgeber vom Gesetz nur dann, wenn er mit gutem Grund – auf Grundlage durchschnittlichen Allgemeinwissens (ohne juristische Kenntnisse) – annehmen kann, dass der von ihm gegebene Hinweis wahr ist und in den Geltungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes fällt (vgl. § 6 Abs. 1 HSchG).

Hingegen sind Hinweise, die offensichtlich falsch sind, von der Meldestelle zurückzuweisen und der Hinweisgeber darauf aufmerksam zu machen, dass derartige Hinweise Schadenersatzansprüche begründen und bei wissentlicher Falschmeldung sogar strafbar sein können. Dem wissentlichen „Falschmelder“ droht je nach Sachverhalt eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz oder eine gerichtliche Strafverfolgung nach dem Strafgesetzbuch.

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